Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen
Was gibt es bei der Kündigung einer Heilpraktikerversicherung zu beachten?
Eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung sollte man nicht einfach kündigen, ohne kurz zu überlegen. Wir erklären warum.
- Gründe, die Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen
- Kündigung der Heilpraktikerversicherung - Was ist zu beachten?
- Kündigung der Heilpraktiker-Zusatzversicherung nach Beitragserhöhung
Naturheilkunde wird immer beliebter
Mehr und mehr Menschen nutzen die Heilkräfte der Natur. Das Interesse an alternativen Heilmethoden / Naturheilkunde steigt immer mehr. Da Behandlungskosten bei Heilpraktiker durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden, ist es naheliegend, eine private Krankenzusatzversicherung abzuschließen, um diese Kosten erstattet zu bekommen. Eine ambulante Zusatzversicherung hilft gesetzlich Versicherten, Lücken der Kassenversorgung zu schließen.
Jeder, der sich mit einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung beschäftigt, stellt schnell fest, dass hier teils umfangreiche Gesundheitsfragen zu beantworten sind. Ambulante Zusatzversicherungen mit Fokus Naturheilkunde sind zwar mittlerweile ziemlich leistungsstark, jedoch muss man zuvor Gesundheitsfragen beantworten, um von der Versicherungsgesellschaft in einem Heilpraktiker-Tarif angenommen zu werden.
Es ist im Vergleich zu anderen Krankenzusatzversicherungen nicht so einfach, bei einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung angenommen zu werden. Die Gesundheitsfragen sind meist drei bis fünf Jahre, in manchen Bereichen wie der “Psyche” bis zu zehn Jahren rückwirkend zu beantworten.
Gründe, die Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen
Natürlich kann es gute Gründe geben, seine Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen. Diese können von negativen Erfahrungen mit der Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer Erstattung her rühren oder mit dem fehlenden Service der Versicherung. Ein Grund kann aber auch der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) sein, wobei ein Sonderkündigungsrecht besteht, da durch den Wechsel von GKV zu PKV die Versicherungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.Es kann auch sein, dass die Kündigung zugunsten des Wechsel zu einer anderen Heilpraktiker-Zusatzversicherung vollzogen wird, wodurch der aktuelle Tarif gekündigt wird. Doch Vorsicht, bei jedem Abschluss, einer Hochstufung des Tarifes und beim Wechsel der Heilpraktiker-Zusatzversicherung sind die Gesundheitsfragen des neuen Tarifes zu beantworten.
Warum man seine Heilpraktiker-Zusatzversicherung nicht einfach kündigen sollte
Bevor Sie Ihre bestehende Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen wollen, halten Sie bitte kurz inne. Sollten Sie später einmal wieder eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung abschließen wollen, müssen Sie erneut Gesundheitsfragen beantworten. Und das kann unter Umständen zum Problem werden. Die Gesundheitsfragen einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung beziehen sich auf den gesamten Körper und die Psyche. Die Gesundheitsfragen sind meist umfangreich und daraus ergibt sich, dass nicht jeder versichert werden kann, der eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung abschließen möchte. Wer schwer(er) und/oder chronisch erkrankt ist, kann nicht in einer ambulanten Zusatzversicherung, sprich einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung, versichert werden.Experten-Tipp:
Der Wechsel in eine neue Heilpraktiker-Zusatzversicherung ist immer mit der Beantwortung von Gesundheitsfragen verbunden. Stellen Sie fest, was in Ihrer Patientenakte beim Arzt eingetragen ist, bevor Sie Ihre bestehende Heilpraktikerversicherung kündigen. Wenn möglich, sollten Sie zuerst die neue Heilpraktiker-Zusatzversicherung abgeschlossen haben, bevor Sie die “alte” Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen.Kündigungsfristen einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung
Jede Heilpraktiker-Zusatzversicherung ist an eine Laufzeit und eine Kündigungsfrist gebunden. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Es gibt jedoch auch Heilpraktiker-Tarife, bei denen die Mindestvertragslaufzeit nur ein Jahr beträgt.Bei der Laufzeit der Zusatzversicherung muss zwischen dem Kalenderjahr und dem Versicherungsjahr unterschieden werden. Manche Tarife laufen bis zum Kalenderjahr, sodass in manchen Fällen (Abschluss zum 1. März) das Jahr gar nicht mehr 12 Monate hat, das erste Jahr nach 10 Monaten endet. Ein Vorteil für den Kunden, wenn man die Versicherung unterjährig abschließt. Beim Versicherungsjahr verhält es sich so, dass das Jahr eben 12 fortlaufende Monate umfasst.
Hinsichtlich der Kündigungsfrist lohnt ein genauer Blick in die Versicherungsunterlagen. Bei den meisten Zusatzversicherungen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Versicherungs- oder Kalenderjahres. Die Kündigung ist in Schriftform der Versicherungsgesellschaft zu übermitteln. Zudem ist es wichtig, sich die fristgerechte Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen.
Kündigung der Heilpraktiker-Zusatzversicherung nach Beitragserhöhung
Werden Versicherungsbeiträge aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersstufe erhöht, ist das vorab in der Prognose der Versicherungsbeiträge so kalkuliert und den meisten Versicherten bewusst.Anders verhält es sich bei einer außerordentlichen Beitragsanpassung.
Versicherungsvertragsgesetz - VVG § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers (4) Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
Eine außerordentliche Beitragserhöhung ist dann der Fall, wenn Versicherungsbeiträge z.B. aufgrund der Schadenquote angehoben werden müssen. Zwar besteht nach einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht, jedoch sollte man zuvor noch einmal überlegen, ob die Beitragserhöhung nicht doch zu verschmerzen ist bzw. ob man die Heilpraktiker-Zusatzversicherung wirklich nicht mehr braucht. Denken wir hierzu nochmal an die obens erwähnte Thematik, Tarifwechsel bzw. Neuabschluss - welcher immer mit der erneuten Beantwortung von Gesundheitsfragen (Gesundheitsprüfung) einhergeht.