Kündigung
Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen
Was gibt es bei der Kündigung einer Heilpraktikerversicherung zu beachten?
Eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung sollte man nicht einfach kündigen, ohne kurz zu überlegen. Wir erklären warum.
- Gründe, die Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen
- Kündigung der Heilpraktikerversicherung – Was ist zu beachten?
- Kündigung der Heilpraktiker-Zusatzversicherung nach Beitragserhöhung
Naturheilkunde wird immer beliebter
Mehr und mehr Menschen nutzen die Heilkräfte der Natur. Das Interesse an alternativen Heilmethoden / Naturheilkunde steigt immer mehr. Da Behandlungskosten beim Heilpraktiker durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht erstattet werden, ist es naheliegend, eine private Krankenzusatzversicherung abzuschließen, um diese Kosten erstattet zu bekommen.
Jeder, der sich mit einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung beschäftigt, stellt schnell fest, dass hier teils umfangreiche Gesundheitsfragen zu beantworten sind. Die Gesundheitsfragen sind meist drei bis fünf Jahre, in manchen Bereichen wie der „Psyche" bis zu zehn Jahren rückwirkend zu beantworten.
Gründe, die Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen
Natürlich kann es gute Gründe geben, seine Heilpraktiker-Zusatzversicherung zu kündigen. Diese können von negativen Erfahrungen mit der Versicherungsgesellschaft im Rahmen einer Erstattung her rühren oder mit dem fehlenden Service der Versicherung. Ein Grund kann aber auch der Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV) sein, wobei ein Sonderkündigungsrecht besteht, da durch den Wechsel von GKV zu PKV die Versicherungsfähigkeit nicht mehr gegeben ist.
Es kann auch sein, dass die Kündigung zugunsten des Wechsels zu einer anderen Heilpraktiker-Zusatzversicherung vollzogen wird. Doch Vorsicht, bei jedem Abschluss, einer Hochstufung des Tarifes und beim Wechsel der Heilpraktiker-Zusatzversicherung sind die Gesundheitsfragen des neuen Tarifes zu beantworten.
Warum man seine Heilpraktiker-Zusatzversicherung nicht einfach kündigen sollte
Bevor Sie Ihre bestehende Heilpraktiker-Zusatzversicherung kündigen wollen, halten Sie bitte kurz inne. Sollten Sie später einmal wieder eine Heilpraktiker-Zusatzversicherung abschließen wollen, müssen Sie erneut Gesundheitsfragen beantworten. Und das kann unter Umständen zum Problem werden. Wer schwer(er) und/oder chronisch erkrankt ist, kann nicht in einer ambulanten Zusatzversicherung versichert werden.
Kündigungsfristen einer Heilpraktiker-Zusatzversicherung
Jede Heilpraktiker-Zusatzversicherung ist an eine Laufzeit und eine Kündigungsfrist gebunden. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt zwei Jahre. Es gibt jedoch auch Heilpraktiker-Tarife, bei denen die Mindestvertragslaufzeit nur ein Jahr beträgt.
Bei der Laufzeit der Zusatzversicherung muss zwischen dem Kalenderjahr und dem Versicherungsjahr unterschieden werden. Manche Tarife laufen bis zum Kalenderjahr, sodass in manchen Fällen (Abschluss zum 1. März) das Jahr gar nicht mehr 12 Monate hat – das erste Jahr endet nach 10 Monaten. Beim Versicherungsjahr verhält es sich so, dass das Jahr eben 12 fortlaufende Monate umfasst.
Bei den meisten Zusatzversicherungen beträgt die Kündigungsfrist 3 Monate zum Ende eines Versicherungs- oder Kalenderjahres. Die Kündigung ist in Schriftform der Versicherungsgesellschaft zu übermitteln. Zudem ist es wichtig, sich die fristgerechte Kündigung schriftlich bestätigen zu lassen.
Kündigung der Heilpraktiker-Zusatzversicherung nach Beitragserhöhung
Werden Versicherungsbeiträge aufgrund des Erreichens einer bestimmten Altersstufe erhöht, ist das vorab in der Prognose der Versicherungsbeiträge so kalkuliert und den meisten Versicherten bewusst. Anders verhält es sich bei einer außerordentlichen Beitragsanpassung.
VVG § 205 Kündigung des Versicherungsnehmers (4): Erhöht der Versicherer auf Grund einer Anpassungsklausel die Prämie oder vermindert er die Leistung, kann der Versicherungsnehmer hinsichtlich der betroffenen versicherten Person innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Änderungsmitteilung mit Wirkung für den Zeitpunkt kündigen, zu dem die Prämienerhöhung oder die Leistungsminderung wirksam werden soll.
Eine außerordentliche Beitragserhöhung ist dann der Fall, wenn Versicherungsbeiträge z. B. aufgrund der Schadenquote angehoben werden müssen. Zwar besteht nach einer Beitragserhöhung ein Sonderkündigungsrecht, jedoch sollte man zuvor noch einmal überlegen, ob die Beitragserhöhung nicht doch zu verschmerzen ist bzw. ob man die Heilpraktiker-Zusatzversicherung wirklich nicht mehr braucht.